Konzept

Großtagespflege
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Inhaltsangabe

1.Formen, Umfang und Ausgestaltung der Kindertagespflege (KTP)

2.Rahmenbedingungen für Großtagespflege (GTP)

3.Qualitätsstandards in der Großtagespflege

3.1.Besondere Eignung der Kindertagespflegepersonen in Großtagespflege

3.2.Anforderungen an die Räumlichkeiten

3.3.Gruppenkonstellation

3.4.Konzeptinhalte

3.5.Qualitätssicherung

3.6. Vertretungskonstellation

4.Eignung (§ 23 SGB VIII) und Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII)

5.Vermittlung und Fachberatung in der Kindertagespflege

6.Qualifikation zur Fachkraft in der Kindertagespflege

 

1.Formen, Umfang und Ausgestaltung der Kindertagespflege (KTP)

 Kindertagespflege ist in folgenden Betreuungsformen möglich:

  • Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten (sogenannte Kinderfrauen) mit bis zu 5 Kindern
  • Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson (Tagesmutter, -vater, KTPP). Dort dürfen max. 5 Tageskinder gleichzeitig betreut werden und nicht mehr als 8 Betreuungsverträge geschlossen werden.
  • Betreuung in anderen geeigneten, nicht privat genutzten Räumen im Sinne des § 15 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Nds. AG SGB VIII). Werden bei der Betreuung in anderen geeigneten Räumen mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder von mehreren (nicht mehr als drei) Kindertagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so handelt es sich um eine Großtagespflegestelle. Das gleiche gilt bei einem Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen in privaten Räumen. In Großtagespflege dürfen maximal zehn gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut werden. Bei Betreuung von mehr als acht gleichzeitig anwesenden fremden Kindern muss gemäß § 15a Abs. 2 Nds. AG SGB VIII mindestens eine Kindertagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Auch hier dürfen nicht mehr als 16 Betreuungsverträge geschlossen werden.

Die Betreuung von einem oder mehreren Kindern außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, wenn die Betreuung während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate erfolgt.

2.Rahmenbedingungen für Großtagespflege (GTP)

Grundlagen

„Großtagespflege“ ist eine Form der Kindertagespflege, in der zwei bis maximal drei Kindertagespflegepersonen im Verbund zusammenarbeiten und nach einem gemeinsamen Konzept mehr als fünf und höchstens zehn Kinder gleichzeitig betreuen dürfen. Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Kindertagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eine Kindertagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Das kann beispielsweise eine Erzieherin, eine Sozialpädagogin oder Heilpädagogin sein. (§ 15 Nds. AG SGB VIII). Eine vorherige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern ist sinnvoll.

Zwischen beiden Angeboten der „Kindertagespflege im Verbund“ und der institutionellen Betreuung gibt es deutliche Unterschiede:

  • Die Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende Leistung. Das heißt, jedes Kind ist verbindlich einer bestimmten KTPP zugeordnet. Die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson muss gewährleistet sein. Durch die individuelle personenbezogene Betreuung wird die Förderung und Bildung des Kindes optimiert.
  • Das Konzept der Großtagespflegestelle bleibt an einer familienähnlichen Struktur orientiert, was sich in der Personengebundenheit, der Tagesstruktur, der Ausgestaltung der Räume und der Zubereitung von Mahlzeiten widerspiegelt.
  • Mit einer maximalen Platzzahl von 8 - 10 Kindern unterscheidet sich das Setting deutlich von den Krippengruppen mit 12 - 15 Kindern. Die Betreuung ist sehr individuell an den Bedürfnissen der Kinder und Eltern orientiert.

Das Familien-und Kinderservicebüro der Stadt Wilhelmshaven orientiert sich am „Leitfaden/ Checkliste Großtagespflege“ vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Dieser Leitfaden konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen und orientiert sich an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter in Niedersachsen und Bremen (AGJÄ), vor allem hinsichtlich der Qualitätsstandards.

Die Betreuung in einer „Großtagespflegestelle“ kann im Haushalt einer Kindertagespflegeperson oder in anderen geeigneten - also nicht privat genutzten - Räumen stattfinden.

Daraus ergeben sich einige inhaltliche und rechtliche Besonderheiten. Großtagespflege ist keine Tageseinrichtung im Sinne des SGB VIII, sondern eine besondere Form der Kindertagespflege - deshalb gelten hier zum Teil andere oder auch zusätzliche inhaltliche und rechtliche Anforderungen als in der „klassischen“ Kindertagespflege.

Die Sicherung der Qualitätsstandards, wie z. B. fachliche Beratung und Begleitung sowie Überprüfung der Eignung sowohl der Kindertagespflegepersonen als auch der räumlichen Voraussetzungen, ist Aufgabe der sozialpädagogischen Fachkräfte des Familien- und Kinderservicebüros der Stadt Wilhelmshaven

3.Qualitätsstandards in der Großtagespflege

3.1.Besondere Eignung der Kindertagespflegepersonen in Großtagespflege

Grundvoraussetzung für das Betreiben einer Großtagespflegestelle ist der Nachweis von Berufserfahrung in der Kindertagespflege von mindestens einer Kindertagespflegeperson. Kindertagespflegepersonen, die in einer Großtagespflege tätig sein wollen, werden wie alle anderen Kindertagespflegepersonen in einem festgelegten Verfahren hinsichtlich ihrer Eignung überprüft (siehe Punkt 4). Die einzelnen Schritte der Eignungsfeststellung werden von den sozialpädagogischen Fachkräften des Familien- und Kinderservicebüros der Stadt Wilhelmshaven mit jeder Kindertagespflegeperson einzeln durchgeführt.

Die Kindertagespflegepersonen, die sich zu einer Großtagespflegestelle zusammenschließen, erarbeiten ein gemeinsames Konzept. Sie sind bereit und in der Lage, im Team zusammenzuarbeiten. Dabei werden sie von ihren Fachberaterinnen des Familien- und Kinderservicebüros der Stadt Wilhelmshaven beraten und begleitet.

In der Großtagespflege müssen die Kindertagespflegepersonen neben den üblichen Unterlagen noch einen Nachweis einer Hygienebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt der Stadt Wilhelmshaven vorlegen.

3.2.Anforderungen an die Räumlichkeiten

Grundsätzlich sind bei Anmietung von Räumlichkeiten für die Großtagespflege aus Sicherheitsgründen ebenerdige Räume zu bevorzugen. Die angemieteten Räume sollen eine saubere, helle und freundliche Atmosphäre ausstrahlen und müssen kindgerecht, der Altersgruppe der Kinder entsprechend, ausgestattet sein.

  • Betreuungsräume:  Die Spielfläche soll mindestens drei Quadratmeter pro Kind betragen. Es sollen zwei Räume mit Tageslicht zur Verfügung stehen.
  • Ein separater Ruheraum mit einer Fläche von mindestens 15 qm ist vorzuhalten.
  • Die Räume dienen ausschließlich der Kinderbetreuung, der Garderobenbereich ca. 10 qm befindet sich außerhalb der Betreuungsräume.
  • Küche und Essbereich:  Es ist mindestens eine Funktionsküche vorzuhalten von ca. 15 qm. Es soll eine Möglichkeit geben, Mahlzeiten zuzubereiten. Die Frischhaltung von Lebensmitteln ist durch einen Kühlschrank zu gewährleisten. Eine altersgerechte Bestuhlung soll vorhanden sein. Bei Kleinkindern können es Hochstühle sein, falls am großen Tisch gegessen wird.
  • Ein WC für Mitarbeiterinnen und Besucher in einer Größe von mindestens 5 qm sollte vorgehalten werden.
  • Sanitäre Anlagen:  Für die Kinder muss ein Sanitärraum mit einer Fläche von mindestens 12 qm vorhanden sein. Zusätzlich sollte es Hilfsmittel wie altersgerechte Aufsatzmöglichkeiten und Töpfchen geben. Es soll eine sichere Wickelmöglichkeit, am besten durch einen entsprechenden Wickeltisch, vorhanden sein.  Der Toilettenraum einer Großtagespflegestelle darf keinen direkten Zugang zur Küche/ zum Küchenbereich haben.
  • Körperhygiene:  Die Tagespflegekinder müssen sich waschen und ihre Zähne putzen können.
  • Wünschenswert: Abstellraum 6 qm, Raum für Elterngespräche, Warteraum 12 qm, Hauswirtschaftsraum (Putzmittel, Waschmaschine) 5 qm, Personalraum (Mitarbeiterraum und Büro kombiniert) 15 qm, Platz für Kinderwagen etc. 5 qm
  • Telefonische Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit ist durch einen Festnetzanschluss oder ein Mobiltelefon zu gewährleisten. 
  • Unfallverhütung:  Die Großtagespflegestelle muss mit einem Feuerlöscher und die einzelne Räume mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Bei einer Betreuung im OG ist ein zweiter Rettungsweg erforderlich. Bindend sind hier die Maßnahmen, die in der Baugenehmigung/Nutzungsänderung benannt sind. Darüber hinaus sind Schutzvorkehrungen, wie z. B. Steckdosensicherungen, Treppenschutzgitter, Heizungssicherung, Verbandskasten etc., zu treffen. Orientierung bietet der Ratgeber für Kindertagespflegepersonen „Kindertagespflege – damit alles gut geht“ von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
  • Außenanlagen:  Garten oder Grünflächen sollen möglichst vorhanden sein 120 qm. Ein Spielplatz soll fußläufig zu erreichen sein, damit gewährleistet ist, dass sich Kindertagespflegepersonen und Kinder draußen aufhalten können.

Die Räumlichkeiten sollten familienähnlich eingerichtet sein und sich vom Charakter einer Einrichtung unterscheiden.

Bei entsprechender Eignung der Räume muss die Kindertagespflegeperson für die Betreuung in diesen „anderen geeigneten Räumlichkeiten“ einen Antrag auf Baugenehmigung/Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt der  Stadt Wilhelmshaven stellen.

Die Großtagespflegestelle unterliegt nicht den baufachlichen Standardvorgaben einer Kindertagesstätte. Im Rahmen der notwendigen Nutzungsänderungen müssen auf jeden Fall die Kindertagespflegepersonen mit dem Fachdienst Bauordnung die brandschutztechnischen Fragen, wie Fluchtweg, Rauchmelder, Blitzschutz für das Gebäude usw., im Vorfeld verbindlich klären (AGJÄ Arbeitshilfe zur Anwendung und Umsetzung des §23 SGB VIII, September 2014).

3.3.Gruppenkonstellation

In der Großtagespflege können in einer weitgehend konstanten Gruppe höchstens zehn Kinder gleichzeitig betreut werden. Ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Tageskind müssen mindestens zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein. Bei einer Gruppengröße ab neun Kindern muss eine der Kindertagespflegepersonen darüber hinaus eine pädagogische Fachkraft (Erzieher, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge) sein. Die Zusammensetzung der Gruppe ist unter dem Aspekt Betreuung, Förderung und Bildung zu berücksichtigen. Bei der Großtagespflege ist das Alter der Kinder förderungswirksam zu berücksichtigen.

3.4.Konzeptinhalte

In § 22 SGB VIII sind Grundsätze der Förderung von Kindern der Kindertagespflege definiert. Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die Bildung und Erziehung von Kindern in der Kindertagespflege unterscheidet sich von anderen Betreuungsformen in Einrichtungen dadurch, dass sie in einer familiären Atmosphäre stattfindet. Eine feste Bindungs- und Bezugsperson, kleine überschaubare Kindergruppen und eine an den Bedürfnissen der Kinder und Eltern orientierte Betreuung sind besondere Merkmale der Kindertagespflege.

Daraus ergibt sich, dass das pädagogische Konzept der Großtagespflegestelle Aussagen zu den folgenden Themen enthalten soll:

  • Aussagen zu pädagogischen Zielen und deren Umsetzung im pädagogischen Alltag
  • Aussagen zur Ausstattung der Räumlichkeiten und zum Raumkonzept
  • Aussagen zur Förderung von Bildungsprozessen in den folgenden Lern- und Kompetenzbereichen sollten getroffen werden: emotionale und soziale Kompetenzen, kognitive Fähigkeiten, Sprache und Sprechen, mathematisches und naturwissenschaftliches Grundverständnis, Bewegung und Gesundheit, ethische Bildung, Natur- und Lebenswelt, ethnische und religiöse Fragen 
  • Aussagen zur Ausgestaltung des Tagesablaufs
  • Aussagen zur Ausgestaltung von Eingewöhnungs-, Stabilisierungs- und Schlussphasen in der Betreuung von Kindern 
  • Aussagen zur gezielten und regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation von kindlichen Bildungsprozessen 
  • Aussagen zur Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Institutionen

3.5.Qualitätssicherung

Die Großtagespflege stellt eine besondere Form der Kindertagespflege dar. Es ist eine eigenständige, ergänzende Form in der Vielfalt der Kindertagesbetreuungsmöglichkeiten. Sie kombiniert die „klassische“ Kindertagespflege mit den Merkmalen Familiennähe und kleine überschaubare Gruppe mit den Vorteilen der Kindertageseinrichtungen, wie beispielsweise dem unmittelbaren kollegialen Austausch und der besseren Vertretungsmöglichkeit. Da die Großtagespflege jedoch eine besondere Form der Kindertagespflege ist, bedarf es einer ständigen Überprüfung der Qualität und einer regelmäßigen fachlichen Begleitung. Gewonnene Erkenntnisse sollen in regelmäßigen Abständen in einer konzeptionellen Weiterentwicklung erfasst und festgeschrieben werden.

3.6.Vertretungskonstellation

Im Krankheits- oder Urlaubsfall einer Kindertagespflegeperson in der Großtagespflege ist für eine Vertretung zu sorgen. Diese soll die Qualifizierung und Eignung als KTPP absolviert haben. Hierbei soll es sich um eine dritte Kraft „im Hintergrund“ handeln, die bestenfalls immer anwesend ist und am Gruppenalltag teilnimmt. Schließen sich zwei KTPP zusammen, so kann jede allein nur max. 5 Tageskinder betreuen. Das bedeutet, diese können sich nicht gegenseitig vertreten, da dadurch die eigene Höchstkindergrenze nicht einzuhalten ist.

4.Eignung (§ 23 SGB VIII) und Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII)

Die Kindertagespflegeperson, die in ihrem eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreut, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.

Maximal dürfen fünf fremde Kinder gleichzeitig von einer Kindertagespflegeperson betreut werden. Im besonderen Einzelfall kann die Erlaubnis auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden.

Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet

Zur Beurteilung der Eignung der Kindertagespflegeperson und der damit verbundenen Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Antrag auf Pflegeerlaubnis
  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis aller im Haushalt lebenden über 14 jährigen Personen
  • ärztliche Bescheinigung aller im Haushalt lebenden erwachsenen Personen
  • verpflichtende Erklärung über die Einhaltung: des Rechtes auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 BGB, der Bestimmungen zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII und des Datenschutzes

Die Eignungsfeststellung der Tagespflegeperson erfolgt durch die sozialpädagogischen Fachkräfte des Familien- und Kinderservicebüros der Stadt Wilhelmshaven.

Die Eignung umfasst im Einzelnen:

  • erfolgreicher Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem DJI-Curriculum
  • Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe am Kind“
  • vorhandene Sachkompetenz
  • persönliche Zuverlässigkeit, u. a. durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses aller volljährigen Personen im Haushalt nachzuweisen
  • gesundheitliche Eignung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung 
  • Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten, anderen Tagespflegepersonen und den sozialpädagogischen Fachkräften des Familien- und Kinderservicebüros
  • Bereitschaft zur Teilnahme an fachlicher Beratung und Fortbildungsangeboten

Für die Eignungsüberprüfung findet mindestens ein persönliches Gespräch im Familien- und Kinderservicebüro Wilhelmshaven, sowie während eines Hausbesuches, evtl. im Beisein der Familienmitglieder statt.

Bei Vorliegen aller Eignungsvoraussetzungen inklusive kindgerechter Räumlichkeiten wird eine Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt Wilhelmshaven erteilt.

Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII hat die Kindertagespflegeperson das Familien- und Kinderservicebüro Wilhelmshaven über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder oder des Kindes bedeutsam sind.

5.Vermittlung und Fachberatung in der Kindertagespflege

Die Vermittlung der Kinder zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung nehmen die sozialpädagogischen Fachkräfte des Familien- und Kinderservicebüros der Stadt Wilhelmshaven wahr.

Wesentliche Voraussetzung für Qualität und Kontinuität der Förderung in Kindertagespflege sind übereinstimmende Erziehungshaltungen und -praktiken in der Familie des Kindes und in der Kindertagespflegestelle. Daher ist für das Gelingen der Kindertagespflege die Kommunikationsfähigkeit aller beteiligten Erwachsenen sowie das gegenseitige Verständnis und Vertrauen essentiell. Dieses wird den Eltern in einem ersten persönlichen Beratungsgespräch vermittelt.

Bei der Vermittlung wird jedes Kind mit seinen besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung der individuellen Wünsche der Eltern in die KTP weitergeleitet. Die Fachkräfte des Familien-und Kinderservicebüros der Stadt Wilhelmshaven wählen eine geeignete Kindertagespflegeperson aus, die dann über das Vermittlungsgespräch informiert wird. Den Eltern wird die ausgewählte Kindertagespflegeperson vorgeschlagen. Einigen sich alle an der Vermittlung beteiligten Personen, beginnt die Eingewöhnungsphase des Kindes in der Kindertagespflege. Die Eingewöhnungsphase wird speziell auf die Bedürfnisse des Kindes, der Eltern sowie der Kindertagespflegefamilie auf der Grundlage des „Berliner Eingewöhnungsmodells“ ausgestaltet. Nach positiv abgeschlossener Eingewöhnungsphase findet die Betreuung in der Kindertagespflegestelle, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen unter den vorher gegenseitig besprochenen Ausgestaltungskriterien statt. Aufgrund der Flexibilität der Kindertagespflege können bei zukünftigen Veränderungen - beispielsweise der Arbeitszeiten von Kindeseltern - die Betreuungszeiten des Kindes entsprechend angepasst werden.

Während der Dauer der Kindertagespflege steht jeweils eine Fachkraft sowohl der Kindertagespflegeperson als auch den Eltern in allen Fragen der Kindertagespflege beratend zur Verfügung. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII haben die Beteiligten Anspruch auf Beratung. Ziel ist es, die Kontinuität der Tagesbetreuung für das jeweilige Kind zu sichern und bei auftretenden Fragen und Konflikten unterstützend zu beraten und zu begleiten. Die Kindertagespflegepersonen werden durch diese Beratung und Betreuung in ihrem professionellen Erziehungs- und Förderauftrag positiv unterstützt.

6.Qualifikation zur Fachkraft in der Kindertagespflege

Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson setzt eine grundlegende pädagogische Eignung voraus. Geeignet für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege sind gemäß § 23 und § 43 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen.

Aus diesem Grund bietet das Familien- und Kinderservicebüro der Stadt Wilhelmshaven Qualifizierungskurse an, die nach dem Deutsches Jugendinstitut DJI ausgerichtet sind, derzeit 220 Stunden inkl. Praktika umfassen und mit einer Zertifizierung durch den Bundesverband Kindertagespflege abschließen.

Das Familien- und Kinderservicebüro der Stadt Wilhelmshaven kooperiert ausschließlich mit qualifizierten Kindertagespflegepersonen.

Die Qualifizierungskurse werden vom Familien- und Kinderservicebüro vermittelt. In diesen Kursen werden neben den pädagogischen Themen, insbesondere auch alle anderen fachspezifischen Kenntnisse der Kindertagespflege wie Selbstständigkeit, rechtliche Aspekte, Konzeptentwicklung, Selbstorganisation etc. vermittelt und bieten zudem eine gute Grundlage der Vernetzung. Die Kosten werden den Kindertagespflegepersonen bis auf einen Eigenanteil von zurzeit 50 Euro erstattet, wenn sie die Betreuung von Tagespflegekindern für mindestens drei Jahre verbindlich zusagen.

September 2019

I.Margowski-Möhlmann

 

 

 

 

 

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